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   OLG Rostock, 09.05.2006 - 7 U 48/06   

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https://dejure.org/2006,23164
OLG Rostock, 09.05.2006 - 7 U 48/06 (https://dejure.org/2006,23164)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.05.2006 - 7 U 48/06 (https://dejure.org/2006,23164)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 7 U 48/06 (https://dejure.org/2006,23164)
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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1162
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 30.11.2000 - 2Z BR 120/00

    Erfordernis der deckungsgleichen Willenserklärungen von Veräußerer und Erwerber

    Auszug aus OLG Rostock, 09.05.2006 - 7 U 48/06
    Den Anforderungen des § 925 BGB ist nicht genügt, wenn die Notarurkunde nur die Erklärung des Veräußerers enthält, das Grundstück an eine bestimmte Person übereignen zu wollen, auch wenn diese Person beim Erklärungsvorgang anwesend ist und der Erklärung nicht widerspricht ( BayObLG DNotZ 2001, 557).
  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 26/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse

    Nach materiellem Recht bedarf die Auflassung keiner über die Regelung des § 925 Abs. 1 BGB hinausgehenden Form; sie muß mithin nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle erklärt werden, bedarf also nach materiellem Recht einhelliger Auffassung zufolge nicht der notariellen Beurkundung (vgl. nur BGH NJW 1992, 1101 [1102]; BGH NJW 1994, 2768; Senat, FGPrax 2007, 102 [104]; OLG München, NJW-RR 2009, 738 [739]; OLG Rostock, NJW-RR 2006, 1162; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, § 925, Rdn. 3; Staudinger/Pfeifer, BGB, Neubearbeitung 2004, § 925, Rdn. 76).
  • OLG Köln, 13.12.2010 - 2 Wx 137/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretung

    Nach materiellem Recht bedarf die Auflassung keiner über die Regelung des § 925 Abs. 1 BGB hinausgehenden Form; sie muß mithin nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle erklärt werden, bedarf also nach materiellem Recht einhelliger Auffassung zufolge nicht der notariellen Beurkundung (vgl. nur BGH NJW 1992, 1101 [1102]; BGH NJW 1994, 2768; Senat, FGPrax 2007, 102 [104]; OLG München, NJW-RR 2009, 738 [739]; OLG Rostock, NJW-RR 2006, 1162; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, § 925, Rdn. 3; Staudinger/Pfeifer, BGB, Neubearbeitung 2004, § 925, Rdn. 76).
  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 3/10

    Anforderungen an Inhalt und Form einer Eintragungsbewilligung durch eine BGB

    Nach materiellem Recht bedarf die Auflassung keiner über die Regelung des § 925 Abs. 1 BGB hinausgehenden Form; sie muß mithin nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle erklärt werden, bedarf also nach materiellem Recht einhelliger Auffassung zufolge nicht der notariellen Beurkundung (vgl. nur BGH NJW 1992, 1101 [1102]; BGH NJW 1994, 2768; Senat, FGPrax 2007, 102 [104]; OLG München, NJW-RR 2009, 738 [739]; OLG Rostock, NJW-RR 2006, 1162; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, § 925, Rdn. 3; Staudinger/Pfeifer, BGB, Neubearbeitung 2004, § 925, Rdn. 76).
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